Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht in der Lage sind, eine Entscheidung über die Durchführung oder Unterlassung von bestimmten medizinischen Maßnahmen zu treffen, vorab schriftlich festlegen, ob Sie darin einwilligen oder diese untersagen. Eine ärztliche oder pflegerische Maßnahme, die gegen den ausdrücklichen und erklärten Willen eines entscheidungsfähigen Patienten bzw. einer Patientenverfügung durchgeführt wird, ist rechtswidrig und hat ggf. strafrechtliche Konsequenzen. Dies ist inzwischen höchstrichterlich geregelt. Für die Willensbekundung ist nicht zwingend eine Urkunde erforderlich, auch eine mündliche Erklärung muss beachtet werden. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so muss er die Patientenverfügung unmittelbar umsetzen.  

Die Unterschrift sollte immer wieder erneuert werden, um zu belegen, dass die Verfügung weiterhin dem aktuellen Willen entspricht. Es ist auch wichtig, dass sie im Ernstfall auch sofort auffindbar ist. Daher empfiehlt es sich, ggf. eine Kopie bei dem Hausarzt zu hinterlegen, mit einem Vermerk, wo sich die Originalurkunde befindet 

Für Patientenverfügungen gibt es vom Bundesjustizministerium oder von den christlichen Kirchen seriöse und geeignete Vorlagen. Da ein gesunder Mensch Krankheitssituationen aber oft schwer einschätzen kann, sollte man sich für das Erstellen fachlichen Rat einholen. Sie können sich zu den genauen Festlegungen auch von einem Arzt beraten lassen. Dieser kann Ihnen dann auch attestieren, dass Sie bei Abgabe der Erklärung einwilligungsfähig sind. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung.  

Beispiele für zu regelnde Maßnahmen wären beispielsweise ein Behandlungsverzicht bzw. ein Verbot lebensverlängernder Maßnahmen. Es ist jedoch ratsam, dies möglichst konkret zu regeln, da sonst der Behandler den Willen für die aktuelle Situation auszulegen hat. Beispiel: Was ist mit Flüssigkeitsgabe? Andererseits können zu genaue Formulierungen ggf. nicht vorhersehbare Situationen nicht berücksichtigen. Auf jeden Fall sollte Ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Willen erkennbar sein.  

Es daher hilfreich und unbedingt ratsam, die Patientenverfügung mit einer Bevollmächtigung von (einer) Vertrauensperson(en) für medizinische Entscheidungen zu verbinden. Dies hilft in schwierigen Fällen. Die Bevollmächtigung sollte zur Sicherheit schriftlich erstellt und mit Datum und Unterschrift der verfügenden Person versehen sein. Ist das nicht durchführbar, ist auch eine Videoaufnahme möglich.  

Falls Sie einen Betreuer/ Betreuerin bzw. Bevollmächtigte / Bevollmächtigten durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzt haben, ist es dessen / deren Aufgabe nur noch, Ihrem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Normalerweise muss eine Einwilligung des Betreuers / der Betreuerin bzw. Bevollmächtigten in eine Maßnahme vom Betreuungsgericht genehmigt werden (siehe unten). Im Falle einer Patientenverfügung ist dies jedoch nicht erforderlich, da Sie diese Entscheidung ja selbst in einer für alle Beteiligten bindenden Weise getroffen haben.  

  

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, für den Fall der Unfähigkeit, selbst zu entscheiden, diese Entscheidung zu übernehmen. Sie muss schriftlich verfasst sein und regelmäßig erneuert werden, benötigt aber ansonsten keine besondere Form. Es empfiehlt sich, für den Zeitraum zu bevollmächtigen, in dem die Person, welche die Vollmacht gibt, nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie kann gleichzeitig „freiheitsentziehende Maßnahmen“ (z.B. Fixierung) und ärztliche Maßnahmen (und weitere Vollmachten) umfassen und muss dies dann klar benennen.  

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Einwilligung des Bevollmächtigten oder Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute oder Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Dies bezieht sich auch auf eine eventuelle Ablehnung von ärztlich für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. Diese Genehmigungspflicht entfällt, wenn Sie dazu eine klare regelung in Ihrer Patientenverfügung getroffen haben. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden und erlischt dann.  

 

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